Unter dem Hauptwohnsitz (inoffiziell auch Erstwohnsitz) versteht man den Ort, an welchem sich jemand niederlässt, um sich dort auf Dauer oder auch bestimmte Zeit aufzuhalten. Es besteht dabei aber die Möglichkeit neben dem Hauptwohnsitz noch weitere Wohnsitze zu haben.
Hauptwohnsitz ist der Wohnsitz, bei welchem man sich überwiegend aufhält.
Im Gegensatz hierzu gibt es in der Rechtsprechung zur Einkommensteuer, insbesondere zur doppelten Haushaltsführung, (auch in § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 6 EStG zur Pendlerpauschale) den Mittelpunkt der Lebensinteressen, kurz auch Lebensmittelpunkt, mit folgender Definition (Lohnsteuerrichtlinien 2005, dort R 42 Abs. 1 Sätze 4–8 LStR 2005.): „Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelmäßig am tatsächlichen Wohnort seiner Familie. Die Wohnung kann aber nur dann ohne nähere Prüfung berücksichtigt werden, wenn sie der Arbeitnehmer mindestens sechsmal im Kalenderjahr aufsucht. Bei anderen Arbeitnehmern befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck besonders in Bindungen an Personen, z. B. Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis, finden, aber auch in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten. Sucht der Arbeitnehmer diese Wohnung im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich auf, ist davon auszugehen, dass sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet.“
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